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Auszug aus den „Handelsüblichen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der Kunststoffverarbeitung“

 

1. Angebote

Angebote samt allen Beilagen sind Eigentum von Glimberger Kunststofftechnik Ges.m.b.H. (im folgenden kurz GK genannt) und dürfen Dritten ohne Zustimmung nicht zur Kenntnis gebracht werden. Kommt kein Auftrag zustande, kann GK nach 3 Monaten alle Angebotsunterlagen und Muster vernichten. Bei Lagerware bleibt Zwischenverkauf vorbehalten. Kostenvoranschläge und sonstige Angebote sind stets freibleibend.

2. Auftragsannahme und Umfang der Lieferpflicht

Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Es gilt ausschließlich dieser Auszug aus den „Handelsüblichen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der Kunststoffverarbeitung“, soweit Abänderungen von uns nicht schriftlich anerkannt werden. GK hat das Recht auf Unter- bzw. Ãœberlieferung bis ±10%.

3. Preis

Preise gelten ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht und Verpackung.
Tritt nach Vertragsabschluß eine GK nicht zumutbare Erhöhung der Gestehungskosten ein, steht es GK frei, von der Lieferung zurückzutreten, falls der Besteller den neuen Preisen nicht zustimmt. Jedenfalls ist der Besteller verpflichtet, fertiggestellte oder in Fertigung befindliche Waren zu den bisherigen Preisen abzunehmen.

Mindestbestellwert € 150.-

4. Zahlungsbedingungen

Für Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen: Bezahlung der vereinbarten anteiligen Kosten bei Auftragserteilung.
Für Fertigteile und Handelsware: Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto ab Fakturendatum oder innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto. Bis zur gänzlichen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt Nebengebühren behalten wir uns das Eigentumsrecht vor.
GK ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Diskontsatz der Nationalbank anzurechnen.
Ist unser Vertragspartner mit mehr als 10% des vereinbarten Preises in Verzug, so werden alle Forderungen von GK gegen diesen Vertragspartner sofort fällig und können sofort geltend gemacht werden. GK ist darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, von allen (auch anderen) Verträgen mit dem säumigen Vertragspartner ohne Nachfristsetzung zurückzutreten. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten, sowie Zinsen von 1% per Monat als vereinbart.

5. Lieferfrist

Lieferfristen gelten immer ab Werk und beginnen ab der vollständigen Klärung sämtlicher Auftragsdetails inklusive Bonität und Zahlungsbedingungen. Bei Lieferverzug haftet GK nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden, höhere Gewalt entbindet GK von der Einhaltung der Lieferzeit.
Wesentliche Bedingung für die Einhaltung der Lieferfrist ist, daß die vom Besteller zur Verfügung stellenden Teile rechtzeitig und in entsprechender Menge und Beschaffenheit beigestellt werden, jedenfalls 1 verbindliche und vollständige Zeichnung oder Muster des zu liefernden Produktes; bei Teilen, welche mit anderen Teilen zusammenpassen sollen, je 2 Gegenstücke bzw. Einpaßlehren.

6. Lieferung und Versand

Die Anzeige der Versandbereitschaft gilt als Lieferung, und zwar auch im Sinne des Produkthaftgesetzes. Verladung und Versand erfolgen immer auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung und Rechnung des Bestellers.


7. Gewährleistung

GK leistet Gewähr dafür, daß der verwendete Werkstoff einwandfrei verarbeitet wird. Für die Auswahl des Werkstoffes selbst sowie die werkstoffgerechte Formgebung und Verwendungseingang trägt GK keine Haftung. Sind keine Toleranzen vereinbart, so sind die Toleranzgrenzen der zutreffenden Normen (z.B. DIN 7710) maßgeblich. Bei mangelhafter Lieferung erfolgt entweder Nachbearbeitung, Austausch oder Gutschrift nach unserer Wahl, darüber hinausgehende Ansprüche werden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Mängelrügen haben unverzüglich (§377 HGB) zu erfolgen.
Zeichnungen, Muster sowie alle anderen Unterlagen, welche dem Lieferer durch den Besteller zur Ausführung eines Auftrages übergeben werden, schützt der Lieferer nach bester Möglichkeit vor Kenntnisnahme durch Dritte, ohne daß jedoch der Lieferer für sich oder für seine Unterlieferanten eine Gewährleistung hiefür übernimmt.

7a. Schadenersatz und Produkthaftung

GK haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Lieferungen an gewerbliche Nutzer ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Ansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen. Gewerbliche Abnehmer sind verpflichtet, den Ausschluß der Produkthaftung in den Verträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren.

8. Formen und Werkzeuge

Werkzeuge und sonstige Herstellungsvorrichtungen, welche für den Besteller angefertigt werden, bleiben stets Eigentum von GK, auch wenn sie dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Falls innerhalb von 2 Jahren ab letzter Lieferung keine Nachbestellung erfolgt, können sie anderweitig verwendet oder vernichtet werden.

9. Schutzrechte

Für Liefergegenstände, welche GK nach Unterlagen herstellt, die vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr dafür, daß durch Anfertigung dieser Liefergegenstände irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist GK nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluß aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der aufgewandten Kosten zu beanspruchen. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche GK infolge von Verletzung oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfange der Besteller, GK ist weiters berechtigt, für allfällige Prozeßkosten angemessenen Kostenvorschuß zu beanspruchen. GK stet es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen.

10. Gerichtsstand

Für alle aus Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien entspringende Rechtsstreitigkeiten wir die Zuständigkeit des für den 1.Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.

11. Rechtswahl

Es gilt ausnahmslos österreichisches Recht, die Geltung des internationalen Kaufvertragsrechtes (UNCITRAL) wird ausgeschlossen.